Die Stiftungserklärung ist die wesentliche Rechtsgrundlage der Privatstiftung. Darunter werden regelmäßig Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde gemeinsam verstanden. § 9 Abs 1 PSG legt den zwingenden Mindestinhalt der Stiftungsurkunde fest. § 9 Abs 2 PSG ermöglicht die Aufnahme weiterer Regelungen. Unter anderem kann nach § 9 Abs 2 Z 6 PSG in der Stiftungsurkunde geregelt werden, ob ein Änderungsrecht hinsichtlich der Stiftungserklärung besteht. Nach der Entstehung der Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, sofern er sich die Änderung vorbehalten hat.
Voraussetzung für die wirksame Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ist nach § 9 Abs 2 Z 7 PSG die Aufnahme einer entsprechenden Angabe in der Stiftungsurkunde. Die Stiftungszusatzurkunde ist im Gegensatz zur Stiftungsurkunde nicht dem Firmenbuchgericht vorzulegen. Das Firmenbuchgericht erlangt somit in der Regel keine Kenntnis über den Inhalt der Stiftungszusatzurkunde. Besteht trotzdem die Möglichkeit, in der Stiftungsurkunde eine Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip bei der Ausübung der den Stiftern zustehenden bzw vorbehaltenen Rechte aufzunehmen, wenn die Gewichtung der jeweiligen Stimmenur aus der Stiftungszusatzurkunde ersichtlich ist?
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Wir unterstützen Sie gerne – allenfalls auch im Rahmen eines umfassenden Stiftungs-Checks (siehe auch MP Stiftungscheck) – bei der Überprüfung Ihrer Stiftungserklärung.
DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.