Der OGH beschäftigt sich in einer aktuellen Entscheidung (1Ob164/22g) mit den Ansprüchen des AN und des AG, wenn der AN seine Warnpflicht verletzt und der AG ein teilweise misslungenes Werk selbst verbessert.
Ist das Werk infolge einer Warnpflichtverletzung nur teilweise misslungen und hat der AG am übrigen Teil des Werks ein Interesse, behält der AN für den nicht von der Warnpflicht betroffenen Teil seinen Werklohnanspruch. Der AN verliert trotzdem seinen Werklohnanspruch für den von der Warnpflichtverletzung betroffenen Teil des Werks, wenn der AG das misslungene Werk auf eigene Kosten verbessert hat. Der Entfall ist allenfalls bei der vom AG für die Verbesserung erhobenen Schadenersatzforderung zu berücksichtigen.
Mag. Mathias Ilg, MSc