Auftragnehmer (AN) haften gegenüber dem Auftraggeber (AG) für von ihnen verursachte Schäden und umgekehrt. Doch wie sieht es mit dem Verhalten anderer AN und Subunternehmer sowie bei Produktfehlern von Produzenten aus?
AG und AN haften für das Verhalten ihrer Gehilfen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedienen. Dies gilt für den AG vor allem für Konsulenten, die den AG treffende Koordinierungspflichten wahrnehmen und für den AN vor allem für die von ihm eingesetzten Subunternehmer. Für Fehler von nicht selbst erzeugten Produkten haftet der AN nur dann nach der Erfüllungsgehilfenhaftung, wenn er den Produzenten in die Werkherstellung unmittelbar einbindet. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen ist aber ausschließlich auf die Verletzung von Vertragspflichten beschränkt, die den jeweiligen Vertragspartner treffen.
DDr. Katharina Müller, TEP / Mag. Mathias Ilg, MSc