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Der Lebensgefährte im Erbrecht

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Lange Zeit ist der Lebensgefährte (aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im weiteren Text ausschließlich die männliche Form verwendet) im Erbrecht zur Gänze unberücksichtigt geblieben. Dieser konnte bisher nur dann erben, wenn die verstorbene Person ihn im Testament bedacht hatte. Gesetzliche Regelungen hinsichtlich eines Erbrechts des Lebensgefährten fehlten. Nur außerhalb der erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB, und zwar im Mietrecht, ist dieser Umstand bereits berücksichtigt worden: Der Lebensgefährte eines verstorbenen Mieters oder einer verstorbenen Mieterin kann (bei entsprechend dringendem Wohnbedürfnis) in den Mietvertrag eintreten und somit in der Wohnung weiterhin leben, wenn er mit der verstorbenen Person bis zu deren Tod mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung gelebt oder die Wohnung seinerzeit mit dieser gemeinsam bezogen hat (§ 14 Abs 3 MRG).

Erst mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 sind gesetzliche Anpassungen im Bereich des Erbrechts vorgenommen worden: Dem Lebensgefährten kommen nun ein  „außerordentliches“ Erbrecht und ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu.

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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.


Dieser Beitrag ist online auf www.derstandard.at erschienen.