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Newsletter Bau- und Vergaberecht Issue 4|2015

Pönalvereinbarungen beim gestörten Bauablauf

19. März 2015

In der bauwirtschaftlichen Praxis wird im Allgemeinen unter einer Pönale oder Vertragsstrafe die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes für die Nicht- oder Schlechterfüllung verstanden. Die Pönale ist insbesondere dann zu zahlen, wenn der Werkunternehmer die vereinbarten Fertigstellungstermine schuldhaft nicht einhält. Der OGH vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass  überschaubare kurzfristige Verzögerungen, die der Sphäre der Werkbestellerin zuzurechnen sind, die vertraglich festgelegten Fertigstellungsfristen verlängern. In diesem Fall sichert die Vertragsstrafe die Einhaltung der nunmehr verlängerten Ausführungsfristen. Wird aber der Zeitplan „über den Haufen geworfen“, indem die Verzögerungen das zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich der Werkunternehmer einzustellen hat, übersteigt, gibt es keine verbindliche Fertigstellungsfrist mehr. Die Pönale geht ins Leere. Der Werkunternehmer ist aber verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten. 

Der OGH hat sich in einer neuen Entscheidung (27.11.2014, 2 Ob 176/14t) mit einem Sachverhalt auseinander zu setzen, bei dem der Zeitplan „über den Haufen geworfen“ wurde. Gegenstand des Verfahrens war die restliche Werklohnforderung des klagenden Werkunternehmers. Die beklagte Werkbestellerin wendete gegen die geltend gemachte Werklohnforderung unter anderem eine Gegenforderung aus einer Vertragsstrafe wegen verspäteter Fertigstellung ein. Der Werkunternehmer wandte im Wesentlichen ein, dass der Zeitplan „über den Haufen geworfen“ geworfen worden war und es daher keine verbindlichen Fertigstellungfristen mehr gebe. Die beklagte Werkbestellerin brachte vor, dass der ursprünglich vereinbarte Fertigstellungstermin zwar aufgrund von Verzögerungen in der Sphäre der beklagten Partei aufgehoben, aber anschließend ein neuer Fertigstellungstermin einvernehmlich festgesetzt worden war. Das Erstgericht hatte zu prüfen, ob die Pönalvereinbarung auch für den neufestgesetzten Fertigstellungstermin zu gelten hat. Es sprach in seinem Urteil aus, dass die Aufrechnungseinrede der Werkbestellerin nicht zu Recht besteht. Das Berufungsgericht bestätigte die Ansicht des Erstgerichts und sprach aus, dass es Aufgabe der Werkvertragsparteien gewesen wäre, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die ursprüngliche Pönalvereinbarung auch für den neu festgesetzten Fertigstellungstermin gilt. Eine derartige Vereinbarung ist aber nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hob aus anderen Gründen das Urteil des Erstgerichts auf, ließ aber den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Die Werkbestellerin machte in ihrem Rekurs an den OGH im Wesentlichen geltend, dass die ursprüngliche Pönalvereinbarung auch für den neuen Fertigstellungstermin zu gelten hat, auch wenn die Vertragsparteien bei der Vereinbarung des Fertigstellungstermins nicht über die Vertragsstrafe gesprochen haben. Der Oberste Gerichtshof hielt in seiner Entscheidung fest, dass im vorliegenden Fall das Erstgericht auch für die Zeit nach der Vereinbarung des neuen Fertigstellungstermins zahlreiche Umstände aus der Sphäre der Werkbestellerin festgestellt hatte (zB fehlende Pläne und zahlreiche Änderungswünsche). Der Werkunternehmer war durch diese Umstände – trotz Leistungsbereitschaft – an seiner Leistungserbringung gehindert. Die neuerlichen Verzögerungen rechtfertigen, dass auch der neu vereinbarte Zeitplan „über den Haufen geworfen“ wurde und eine Pönale jedenfalls obsolet geworden wäre. Der Oberste Gerichtshof schloss sich daher der Entscheidung des Erstgerichts an.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist in zweierlei Hinsicht für die Arbeit in der Praxis relevant. Sie zeigt zunächst, wie wichtig es aus Sicht des Auftragnehmers ist, Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers umfassend zu dokumentieren und gegenüber dem Vertragspartner anzuzeigen. Darüber hinaus wird deutlich, dass man sich für die Vereinbarung neuer Fertigstellungstermine ausreichend Zeit nehmen sollte, um die wesentlichen Fragen (wie zB die Auswirkungen auf Pönalvereinbarungen) ausdrücklich zu regeln.

DDr. Katharina Müller, TEP
Mag. Thomas Huber-Starlinger, LL.M.

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