In einer aktuellen Entscheidung (6 Ob 157/12z) spricht der OGH erstmals aus, dass auch ehemalig aktuell Begünstigte zur Antragstellung auf Abberufung des Stiftungs- vorstandes gemäß § 27 Abs 2 PSG legitimiert sind. Diese Berechtigung ist als logisches Folgerecht des Einsichtsrechts zu verstehen und somit denselben Adressaten zu gewähren wie das Informationsrecht.
Weiters nimmt der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung zur Frage Stellung, welche Wirkung die Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung im Firmen- buch entfaltet. Dazu führt er aus, dass eine Änderung der Stiftungserklärung zwar gemäß § 33 Abs 3 PSG mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam wird, die Eintragung aber stets nur notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde ist.