Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit der Zusammensetzung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 Abs 2 und 3 PSG sieht vor, dass Begünstigte, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie auch bestimmte Beteiligte an juristischen Personen, die selbst Begünstigte sind, nicht zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden dürfen.
In seiner Entscheidung zu 6 Ob 145/09h dehnte der OGH die Unvereinbarkeits-bestimmung nun auch auf Personen, die mit den Begünstigten in einem Vertretungsverhältnis stehen, aus. Es ist daher im Einzelfall das Naheverhältnis
der Vorstandsmitglieder zu den Begünstigten der Stiftung kritisch zu hinterfragen und die vertraglichen Verhältnisse einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.