Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit dem Auskunftsanspruch des Begünstigten einer Privatstiftung gemäß § 30 Abs 1 PSG als Kontrollinstrument. Verweigert der Stiftungsvorstand die Einsichtnahme und Auskunftserteilung begeht er nach Ansicht des OGH zu 6 Ob 82/11v eine grobe Pflichtverletzung, die eine Abberufung des Mitglied des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund iSd
§ 27 Abs 2 PSG rechtfertigt.
Seit der Novelle des Privatstiftungsgesetzes 2011 ist klargestellt, dass der Stifter grundsätzlich zwischen zwei Kontrollmodellen wählen kann: dem fakultativen Aufsichtsrat gemäß § 22 PSG und dem Beirat gemäß § 14 Abs 2 PSG. Damit stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang dem Beirat Zustimmungsrechte eingeräumt werden können und ob der Beirat in einen fakulatativen Aufsichtsrat umqualifiziert werden muss.