In seiner Entscheidung (6 Ob 135/12i) nimmt der Oberste Gerichtshof erstmals Stellung zum Verfahren gemäß § 21 Abs 4 PSG und beschränkt die Antrags- legitimation des Stiftungsprüfers ausschließlich auf Meinungsverschiedenheiten,
die sich auf die Prüfung des Jahresabschlusses der Privatstiftung beziehen.
Darüber hinaus stellt der aktuelle Newsletter die unterschiedlichen Ausgestaltungs- formen der Vor- und Nacherschaft vor, mit denen ungewollte Erbverläufe zum Teil verhindert werden können. Ist die Errichtung eines Testamentes bzw eine Nachlass- planung angestrebt, so bedarf es zunächst eines Beratungsgespräches, in welchem abgeklärt wird, ob eine Vor- oder Nacherbschaft in der vorliegenden familiären und vermögensrechtlichen Situation ein geeignetes Instrument darstellen könnte.