MP-Law-Logo weiß

Newsletter Issue 5/2014

Vorbehalt zur Schlussrechnung & Schlüssige Verlängerung der Vorbehaltsfrist

20. Mai 2014

Die Annahme der Schlusszahlung schließt nach der ÖNORM B 2110 grundsätzlich nachträgliche Forderungen für erbrachte Leistungen des Auftragnehmers aus. Anderes gilt, wenn in der Schlussrechnung ein Vorbehalt zur Verrechnung nachträglicher Forderungen enthalten oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung ein schriftlicher Vorbehalt erhoben wird (zB Pkt. 8.4.2 ÖNORM B 2110 idF 15.3.2013).

Der aktuelle Newsletter widmet sich diesmal den Voraussetzungen für einen begründeten Vorbehalt zur Schlussrechnung sowie konkret der Frage, ob nach Erhalt einer Teilzahlung die dreimonatige Frist zur Erhebung eines Vorbehalts abgelaufen und daher die übrigen Forderungen des Auftragnehmers verfristet waren.

Übersicht

Downloads

PDF