In der Bauwirtschaft wird sehr oft auf überlassene oder entsandte Arbeitskräfte zurückgegriffen. Um den aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden behördlichen Verpflichtungen nachkommen zu können und damit verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist es entscheidend, vorab zu klären, welche Rechtsbeziehung zwischen dem Beschäftigen und der Arbeitskraft tatsächlich vorliegt.
Unser Newsletter widmet sich daher der zuletzt ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Betriebsentsendung und Arbeitskräfteüberlassung sowie der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung in Bauprojekten.