Grundsätzlich lässt der Tod eines Vertragspartners Vertragsverhältnisse, die nicht höchstpersönlich sind, in ihrem Bestand unberührt. Im Todesfall des Mieters ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegt.
Müller, Katharina: Mietrecht und Todesfall: Welche Konsequenzen hat der Tod des Mieters?
www.biallo.at
30. Januar 2013
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