Ein österreichischer Erblasser verstirbt Ende 2015 und vererbt unter anderem Bargeld, Sparbücher auf Schwerizer Konten und eine Liegenschaft an der französischen Cote D’Azur, welche er als Zweitwohnswitz bewohnt. Liegt ein solcher internationaler Sachverhalt vor, ist aufgrund des Auslandbezugs zum einen zu prüfen, welche Gerichte zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig sind und zum anderen, welches Recht hierbei zur Anwendung gelangt.
Müller, Katharina: EU-Erbrechtsverordnung: Die Auswirkungen für Todesfälle mit Auslandberührung
www.biallo.at
27. März 2013
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