Nicht nur den Auftragnehmer treffen nach Abschluss eines Bauvertrages diverse Verpflichtungen, auch der Auftraggeber ist – neben der Pflicht zur Entrichtung des vereinbarten Werklohnes – Adressat zahlreicher werkvertraglicher Nebenpflichten. Diese Pflichten werden als sogenannte „Mitwirkungspflichten“ des Auftraggebers bezeichnet. Bei Verletzung dieser Pflichten durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abgeltung des ihm daraus entstandenen Schadens bzw Mehraufwandes und kann unter Umständen vom Vertrag zurücktreten.
Dieser Beitrag beschäftigt sich im Speziellen mit dem teils kontrovers diskutierte Thema, welche Planungsleistungen ein Auftragnehmer vom Auftraggeber eines Großprojektes in der Technischen Gebäudeausstattung erwarten kann. Aus bauvertraglicher Sicht ist diese Frage von entscheidender Bedeutung, da der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Planung ein wesentlicher Faktor der Preisbildung ist.