Die Vorsorgevollmacht ermöglicht, dass der Vollmachtgeber eine Person seines Vertrauens mit der Vertretung in bestimmten Angelegenheiten beauftragen kann. Die Vertretung wird erst bei Eintritt des Vorsorgefalls wirksam. Verliert der Vollmachtgeber die erforderliche Geschäfts-, Einsichts- und Urteils- oder seine Äußerungsfähigkeit, wird die Vorsorgevollmacht schlagend. Das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht verhindert eine sonst erforderliche Sachwalterbestellung durch das Gericht.
Müller, Katharina: Vorsorgevollmacht: Fremden Sachwalter vermeiden
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27. Dezember 2012
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