Wird für einen Vertrag Schriftlichkeit vereinbart, so versteht man darunter grundsätzlich “Unterschriftlichkeit”, sodass aus dem Schriftstück sowohl der Inhalt der abzugebenden Erklärung als auch die Person, von der diese Erklärung ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.
Kall, Bernhard: Erfüllt die E-Mail die vertraglich vereinbarte Schriftform?
Österreichische Bauzeitung 12/2010
19. März 2010
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