Anhand dieser Entscheidungen zeigt sich, dass die vom OGH an den Werkunternehmer in Zusammenhang mit der Prüf- und Warnpflicht gestellte Anforderungen bzw. Sorgfaltsmaßstab einzelfallbezogen ist. Im Zweifel ist daher der Werkunternehmer im Rahmen seiner Prüf- und Warnpflicht gut beraten, Stoffbeistellungen (z. B. der Baugrund, das Gebäude, die Pläne usw.) sowie Angaben des Werkbestellers gewissenhaft entsprechend den üblichen Gepflogenheiten zu überprüfen. Trotz der Entscheidung OGH 4. 9. 2013, 7 Ob 119/13w gilt allerdings nach wie vor, dass der Werkunternehmer im Rahmen seiner Prüf- und Warnpflicht grundsätzlich nicht zu umfangreichen, technisch schwierigen oder kostenintensiven Untersuchungen oder zur Beiziehung von Sonderfachleuten verpflichtet ist.
Müller, Katharina: Offenbar untauglich – Wer entscheidet?
Österreichische Bauzeitung 13/14/2015
24. Juli 2015
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