Jede Pönale unterliegt seit dem 1. Jänner 2007 zwingend dem richterlichen Mäßigungsrecht. Auf dieses kann vertraglich nicht wirksam verzichtet werden. Alle Klauseln im Bauvertrag, die das richterliche Mäßigungsrecht begrenzen oder ausschließen, sind somit nichtig und unwirksam. Jeder Werkunternehmer kann sich daher im Prozessfall auf das richterliche Mäßigungsrecht berufen. Deshalb ist er gut beraten, wenn er einwendet, dass sein Verschulden gering sei und die von ihm versprochene Strafe in keinem Verhältnis zum eingetretenen Schaden stehe und deshalb eine grobe Äquivalenzstörung darstelle. Sofern der Richter diese Argumente teilt, kann die Vertragsstrafe vom Richter herabgesetzt werden.
Müller, Katharina: Auf den richtigen Richter kommt es an
Österreichische Bauzeitung 17/2014
12. September 2014
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