Im Vertragsrecht gilt, dass jedermann frei entscheiden kann, mit wem er zu welchen Bedingungen einen Vertrag schließen möchte. Allerdings muss eine Einigung über den Mindestinhalt vorliegen. Beim Werkvertrag ist das der Werklohn und der Umfang der Werkleistung. Dabei muss der Werklohn zumindest bestimmbar sein. Bei der Abwicklung von Bauprojekten wird dieses Prinzip nicht durchgehalten, weil die Parteien mit Änderungen und Ergänzungen konfrontiert sind.
Müller, Katharina: Werkvertrag: Wer zahlt, bestimmt den Preis?
Österreichische Bauzeitung 21/2014
7. November 2014
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