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Newsletter Gesundheit und Recht aktuell Issue 1|2015

Novelle des Ärztegesetzes  – neue Regelungen auch für Krankenhausträger

26. Mai 2015

Die jüngste Novelle des Ärztegesetzes brachte auch Neuerungen für Träger von Krankenanstalten. Zielsetzung war die Anpassung der Ausbildung von Ärzten an den heutigen Stand der Wissenschaft und den Bedarf der Patienten an bestmögliche Versorgung. Das Bundesgesetz zur Änderung des Ärztegesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wurde am 21. November 2014 im Bundesgesetzblatt I Nr. 82/2014 veröffentlicht und trat mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Neu geregelt wurden dabei etwa die Ausbildungsstätten für die Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt. Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung sind nunmehr allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) sowie Sonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 2 KAKuG, die von der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind (§ 6a Abs (3) ÄrzteG).

Für die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, bedeutet die Novelle vor allem, dass sie verpflichtet sind, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht (§ 196 ÄrzteG).

Dr. Michael Straub, LL.M.

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