Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Fall einer für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) tätigen Ärztin jüngst entschieden: Wenn die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen, besteht keine Selbstständigkeit (VwGH 2013/08/0121 vom 18.8.2015). Unter diesen Umständen gilt ein Arzt oder eine Ärztin als pflichtversichert nach ASVG und Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Die Ärztin hatte auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit der AUVA die arbeitsmedizinische Betreuung eines politischen Bezirks und einer Stadt übernommen. Die betreffende Ärztin war zwar nicht in die in Betriebsorganisation ihres Vertragspartners eingegliedert, weil sie außerhalb einer festen Betriebsstätte tätig war. Dennoch sah der Vertrag zwischen der Ärztin und der AUVA eine Reihe von Regelungen vor, die auf das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit der Ärztin und somit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hindeuteten.
Laut Rechtsprechung des VwGH hängt die Beurteilung einer persönlichen Abhängigkeit davon ab, ob nach dem Gesamtbild die Bestimmungsfreiheit eines Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt ist. Kriterien für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sind etwa die Bindung an einen Arbeitsort, an Arbeitszeiten, an arbeitsbezogenes Verhalten sowie auf Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene persönliche Arbeitspflicht. Im gegenständlichen Fall überwogen für den VwGH anhand der vertraglichen Grundlagen und den tatsächlichen Gegebenheiten die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit gegenüber jenen einer selbständigen Tätigkeit.