Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017 in Kraft, wobei die neuen Regelungen grundsätzlich nur bei Todesfällen ab diesem Zeitpunkt anzuwenden sind. Bereits errichtete letztwillige Verfügungen bleiben – trotz Änderung der Formvorschriften – gültig.
Mit dem ErbRÄG 2015 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die erbrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, die großteils aus dem Jahr 1811 stammen, nicht nur sprachlich, sondern auch in ihren Regelungsinhalten an die geänderten Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Erben geht alle an. Die Erbrechtsreform betrifft verschiedene Anspruchsgruppen: den Erblasser, dessen Familie, dessen Unternehmen (falls vorhanden), die Erben und die Pflichtteilsberechtigten.
Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Erbrechts aus der Sicht des Erben bieten:
1. WEGFALL DES PFLICHTTEILS DER ELTERN
2. PFLICHTTEILSBERECHNUNG UND ANRECHNUNGSRECHT
3. DECKUNG, FÄLLIGKEIT UND STUNDUNG DES PFLICHTTEILS
4. NEUE VERJÄHRUNGSREGELUNG
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5. FAZIT
Die Erbrechtsreform ist aus Sicht des Erben im Wesentlichen positiv zu sehen, da sie mehr Gestaltungsspielraum bei der Pflichtteilsdeckung bietet. Allerdings sind die neuen Verjährungsregelungen für den Erben auch mit Rechtsunsicherheit verbunden.
DDR. KATHARINA MÜLLER, TEP
DR. MARTIN MELZER, LL.M., TEP