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Newsletter Gesundheit und Recht aktuell Issue 2|2016

Patienten brauchen vor einer OP eine angemessene Überlegungsfrist

7. April 2016

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 1 Ob 252/15 p, 28.01.2016) sind Patienten vor einer Operation so rechtzeitig aufzuklären, dass ihnen eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der geplanten Behandlung abzuwägen. Eine Überlegungsfrist von nur wenigen Stunden ist mitunter nicht ausreichend lang, um einem Patienten die Möglichkeit zu geben, die Tragweite seiner Entscheidung ausreichend zu überdenken.

Ein Patient wurde in einem Krankenhaus im Bereich der Hüfte operiert. Obwohl die Operation lege artis durchgeführt wurde, erlitt der Patient verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er begehrte daraufhin Schadenersatz vom Krankenhaus, den er durch die oben erwähnte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes letztlich auch zugesprochen bekam.  

Die Dauer der einem Patienten vor einer Operation einzuräumenden Überlegungszeit hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gilt jedoch als Richtwert:


Je weniger dringlich und je schwerwiegender ein Eingriff ist, umso länger hat die Frist zur Abwägung der Risiken und Vorteile zu dauern.


Im gegenständlichen Fall hatte es sich um einen schweren Eingriff gehandelt, der zwar medizinisch empfohlen, aber nicht dringlich gewesen sei. Die Aufklärung des Patienten erfolgte am Nachmittag des Vortags der Operation, die am Morgen stattfand, konkret nicht einmal 18 Stunden nach der erstmaligen Aufklärung. Eine solche Überlegungsfrist von nur wenigen Stunden ist nach Ansicht des OGH nicht ausreichend lang, um eine Patienten die Möglichkeit zu geben, die Tragweite seiner Entscheidung ausreichend zu überdenken.

Dr. Michael Straub, LL.M.

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