Mit der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt gehen laut kürzlicher Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0031) auch die bestehenden krankenanstaltenrechtlichen Errichtung-und Betriebsbewilligung ex lege auf den Erwerber über.
Nach dem Krankenanstaltenrecht bedarf die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie deren Übertragung auf einen anderen Rechtsträger der Bewilligung der Landesregierung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits bestätigt, dass das mit der zivilrechtlichen Übertragung (zB Verkauf) einer Krankenanstalt für sich allein noch nicht auch die Übertragung der nach dem Krankenanstaltengesetz erteilten Errichtungsbewilligung einhergeht.
Im Sinne der oben zitierten Entscheidung ergibt sich, dass aber jedenfalls mit der Bewilligung der Übertragung durch die zuständige Landesregierung auch bestehende krankenanstaltenrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligungen mit den daraus erwachsenden Rechten und Pflichten (insbesondere Einhaltung von Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen) auf den Erwerber übergehen. Eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Errichtungs- und Betriebsbewilligung zur betreffenden Krankenanstalt muss in diesem Fall nicht mehr erfolgen.
Dr. Michael Straub, LL.M.