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Newsletter Gesundheit und Recht aktuell Issue 1|2016

Strafrechtsnovelle bringt Erleichterungen für Angehörige der Gesundheitsberufe

12. Januar 2016

Eine im Rahmen einer Heilbehandlung durch Angehörige der Gesundheitsberufe (Ärzte, Pfleger udgl) versursachte Körperverletzung an einem Patienten ist seit 1.1.2016 ausdrücklich nicht (mehr) strafbar, sofern die Verletzung nur durch leicht fahrlässiges Handeln herbeigeführt wurde.

Ein Argument für diese Novelle war, dass die verantwortungsvolle Tätigkeit dieser Berufsgruppe es mit sich bringt, dass schon alleine aufgrund der Tätigkeit ein erhöhtes Risiko der Verwirklichung einer fahrlässigen Körperverletzung besteht. Für eine Straflosigkeit durfte zuletzt neben einem geringen Verschuldensgrad auch keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit eines Patienten von mehr als 14 Tagen resultieren. Diese Voraussetzung fiel nun weg.

Leicht fahrlässig herbeigeführte Körperverletzungen an Patienten durch Ärzte, Pfleger, Hebammen und dergleichen haben daher seit 1.1.2016 zumindest strafrechtlich keine Folgen mehr. Die zivilrechtliche Haftung bleibt davon jedoch grundsätzlich unberührt.

DR. MICHAEL STRAUB, LL.M.