MP-Law-Logo weiß

Newsletter Gemeinnützigkeit/Philanthropie Issue 2|2016

Gemeinnützige Schenkungen im Lichte der Schenkungsanrechnung

19. Mai 2016

1. Das Pflichtteilsrecht
Dem österreichischen Erbrecht liegt ein Mischsystem zwischen dem Prinzip der Testierfreiheit einerseits und der Familienerbfolge andererseits zugrunde. Diese gesetzgeberische Wertung findet ihren Ausdruck im Pflichtteilsrecht, welches vorsieht, dass gewisse nahe Angehörige einen bestimmten wertmäßigen Mindestanteil vom Nachlass erhalten sollen. Der Pflichtteil ist ein Anspruch gegen den Erben auf Zahlung in Geld.

Pflichtteilsberechtigt sind nach geltender Rechtslage

  • die Nachkommen (die Kinder; wenn diese verstorben sind, die Enkel etc),
  • der Ehegatte oder der Eingetragene Partner und
  • die Eltern.

Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Der Pflichtteilsanspruch beträgt bei den Nachkommen des Verstorbenen und beim Ehegatten die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, bei den Vorfahren ein Drittel.

Mit 1.1.2017 tritt das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 in Kraft. Durch die Erbrechtsreform verlieren die Eltern und weitere Vorfahren (Großeltern, Urgroßeltern) ab diesem Zeitpunkt ihre Pflichtteilsberechtigung.

2. Begriff der Schenkungsanrechnung
Die Schenkungsanrechnung bezweckt die Gleichbehandlung aller Pflichtteilsberechtigten und soll vor einer Verkürzung ihrer Ansprüche durch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten schützen. Der Pflichtteil wird vom reinen Nachlass ermittelt. Der Erblasser könnte durch unentgeltliche Zuwendungen bewusst oder unbewusst Pflichtteilsansprüche beeinträchtigen; auf diese Weise wird der Wert des Nachlassvermögens gemindert. § 785 ABGB bestimmt, dass auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes, Ehegatten oder eingetragenen Partners bei der Berechnung des Nachlasses, Schenkungen des Erblassers zu berücksichtigen sind.

3. Anrechnungsfreie Zuwendungen
Von der Schenkungsanrechnung ausgenommen sind Zuwendungen aus Einkünften des Erblassers ohne Schmälerung seines Stammvermögens, Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken in unbeschränkter Höhe, Schenkungen in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes (§ 783 Abs 3 1. Satz ABGB).

4. Begriff der gemeinnützigen Schenkung
Das Gesetz definiert nicht näher, was unter dem Begriff der „gemeinnützigen Zuwendung“ gemeint ist. Allgemein anerkannt ist, dass darunter Schenkungen an folgende Institutionen fallen:

  • gemeinnützige (Privat-)Stiftungen, Fonds oder Anstalten,
  • Kindergärten, Schulen, Universitäten,
  • Spitäler,
  • Kirchen oder
  • die Armen.

5. Schenkungsanrechnung bei Rechtsmissbrauch
Mangels einer betragsmäßigen Grenze für gemeinnützige Zuwendungen steht es dem Erblasser frei, sein gesamtes Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verschenken. Unter besonderen Umständen – zB wenn die Schenkung nur erfolgt, weil der Erblasser seinen Kindern nichts zukommen lassen will und daher kurz vor seinem Ableben sein gesamtes Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung verschenkt – scheint die Ablehnung der Schenkungsanrechnung als rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist eine schikanöse und somit unzulässige Rechtsausübung gegeben, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund für die Zuwendung bildet oder wenn zwischen den vom Geschenkgeber verfolgten Zielen und den Interessen der eines anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Die Umstände und Beweggründe sind im Einzelfall zu berücksichtigen. Liegt ein Rechtsmissbrauch vor, ist die Schenkung zwar gültig, aber anrechnungspflichtig.

6. Befristete und fristenlose Anrechnung
Die Anrechnungsdauer ist davon abhängig, ob die beschenkte Person pflichtteilsberechtigt ist. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind unabhängig vom Zeitpunkt der Schenkung anzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt die unbefristete Schenkungsanrechnung die konkrete Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers voraus. Schenkungen an nicht konkret pflichtteilsberechtigte Personen sind hingegen nur in Anschlag zu bringen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden.

Zu beachten ist, dass ein Kind die Anrechnung nur verlangen kann, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bereits ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte. Ein Ehegatte bzw eingetragener Partner ist nur anrechnungsberechtigt, wenn er im Zeitpunkt der Schenkung bereits mit dem Erblasser verheiratet war.

7. Herausgabe des Geschenks
Der Schenkungspflichtteil wirkt sich zu Lasten der Erben aus, denn er ist grundsätzlich aus dem Nachlass zu bestreiten. Reicht der Nachlass nicht zur Befriedigung der Schenkungspflichtteile aus, trifft den Beschenkten nach § 951 ABGB die Pflicht, den geschenkten Vermögenswert herauszugeben oder den Fehlbetrag zu zahlen. Wurden mehrere anrechnungspflichtige Schenkungen vorgenommen, so wird der zuletzt Beschenkte primär herangezogen.


8. Fazit
Der Begriff der „gemeinnützigen Zuwendung“ im Sinne der Schenkungsanrechnung ist weit gefasst. Unentgeltliche Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken unterliegen nicht der Schenkungsanrechnung. Der Erblasser kann somit wesentliche Teile seines Vermögens oder sogar sein gesamtes Vermögen an gemeinnützigen Institutionen verschenken, ohne die Pflichtteile seiner Angehörigen zu verletzen. Außer in krassen Fällen des Rechtsmissbrauchs sind die Pflichtteilsberechtigten mit ihren Pflichtteilsansprüchen auf den verbliebenen Nachlass beschränkt. Da es keine betragsmäßige Grenze für gemeinnützige Zuwendungen gibt, können Pflichtteilsansprüche dadurch erheblich verkürzt oder gar zu Gänze vereitelt werden.


DDr. Katharina Müller,TEP
Dr. Martin Melzer, LL.M.,TEP

Übersicht

Downloads

PDF