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Newsletter Gesundheit und Recht aktuell Issue 3|2016

Google: Auto-Vervollständigung und das Vorleben einer Medizinerin

25. Mai 2016

Die sogenannte „Auto-Vervollständigung“ der bekannten Internet-Suchmaschine kann zu Hinweisen über Personen führen, welche ein Anwender womöglich gar nicht suchen wollte und welche die betroffene Person mitunter nicht verbreitet haben möchte. So geschehen ist dies einer Ärztin, bei der automatisch Ergebnisse über ihre Vergangenheit vorgeschlagen wurden, wenn man sie „googelte“. Die Ärztin sah sich in ihrem Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte die Suchmaschine. Der OGH wies das Klagebegehren letztlich ab.

Die Medizinerin war in den Niederlanden als Zahnärztin eingetragen. Aufgrund von Unzulänglichkeiten bei der Behandlung und Information von Patienten erhielt sie von der niederländischen Standesaufsichtsbehörde einen Verweis. Die Medizinerin ließ sich daraufhin von der niederländischen Liste der Zahnärzte streichen. Sie änderte in weiterer Folge (nicht durch Eheschließung) Ihren Namen und beantragte eine Eintragung in die Liste der britischen Zahnärzte. Die britische Standesaufsichtsbehörde lehnte die Eintragung der Medizinerin jedoch mit Hinweis auf das niederländische Disziplinarverfahren ab.

Bei Eingabe des früheren oder später geänderten Namens der Medizinerin in die Suchmaschine (Google) vervollständigt diese den eingegebenen Namen automatisch um den jeweils nicht gesuchten Namen. Dabei generierte die Suchmaschine unliebsame Suchergebnisse über die Vergangenheit der Medizinerin. Die Medizinerin begehrte daraufhin Schadenersatz, Löschung ihrer personenbezogenen Daten und die künftige Unterlassung von Verweisen auf Verlinkungen in der Suchmaschine.  

Die Medizinerin praktizierte zwar nicht in Österreich, dennoch erkannten die österreichischen Gerichte ihre internationale Zuständigkeit an.


Die Begründung: Die gegenständliche Auto-Vervollständigungsfunktion kann auch über länderspezifische Google-Seiten von Österreich aus aufgerufen werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erkannte in der Auto-Vervollständigung im gegenständlichen Fall keine Persönlichkeitsverletzung und somit keine Grundlage für die von der Medizinerin geltend gemachten Ansprüche. Der OGH begründete dies damit, dass die Auto-Vervollständigung und die damit verbundenen Suchergebnisse allesamt wahre Informationen zutage brächten, deren Veröffentlichung (wie etwa die Disziplinarentscheidung der britischen Standesaufsichtsbehörde) rechtlich legitimiert sei (OGH 30.03.2016; 6 Ob 26/16s).


Dr. Michael Straub, LL.M.

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