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Newsletter Private Clients Issue 5|2016

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht des Unternehmens des Erblassers

4. Juli 2016

Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017 in Kraft, wobei die neuen Regelungen grundsätzlich nur bei Todesfällen ab diesem Zeitpunkt anzuwenden sind. Bereits errichtete letztwillige Verfügungen bleiben – trotz Änderung der Formvorschriften – gültig. Mit dem ErbRÄG 2015 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die erbrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, die großteils aus dem Jahr 1811 stammen, nicht nur sprachlich, sondern auch in ihren Regelungsinhalten an die geänderten Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts angepasst werden.

Erben geht alle an. Die Erbrechtsreform betrifft verschiedene Anspruchsgruppen: den Erblasser, dessen Familie, dessen Unternehmen (falls vorhanden), die Erben und die Pflichtteilsberechtigten.

Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Erbrechts aus der Sicht des Unternehmens des Erblassers bieten:

1. Pflichtteil und Unternehmen – eine Herausforderung für alle Beteiligten

2. Fälligkeit des Pflichtteils (§ 765 ABGB nF)


3. Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteils (§ 766 ABGB nF)


4. Pflichtteilsdeckung (§ 761 f ABGB nF)


>> Konkrete Inhalte lesen Sie bitte im Newsletter Private Clients 5|2016 als PDF.


5. Fazit

Die Verpflichtung des Erben, den Geldpflichtteil zu entrichten, kann ihn zum Verkauf des Erhaltenen nötigen und damit zu einer ungewollten Zerschlagung des geerbten Unternehmens führen. Die neuen Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten des ErbrÄG 2015 können hier Abhilfe schaffen und zur Sicherung des Fortbestands des Unternehmens beitragen. Auch die Einräumung weitgehender Gestaltungsfreiheit bei der Pflichtteilsdeckung ist positiv zu werten. Zu bedenken ist aber, dass der Pflichtteil während der Stundungsphase mit 4 % p.a. zu verzinsen ist.

Unternehmern ist daher jedenfalls anzuraten, ihre Unternehmensnachfolgeplanung an die neue Rechtslage anzupassen und – bei Bedarf – von den neuen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

DDR. KATHARINA MÜLLER, TEP
DR. MARTIN MELZER, LL.M., TEP

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