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Newsletter Private Clients Issue 4|2017

Eckpunkte des Erwachsenenschutz-Gesetzes

12. April 2017

1. Überblick

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte zu erwerben und sich im Rechtsverkehr zu verpflichten. Volljährige Personen können aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung geschäftsunfähig sein. Besteht die Gefahr, dass sie einzelne oder alle Angelegenheiten nicht ohne einen Nachteil für sich selbst besorgen können, ist ein Sachwalter zu bestellen. Soweit die Befugnisse des Sachwalters reichen, wird die betroffene Person in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt, dh die Person kann – ohne Zustimmung des Sachwalters – keine Rechtsgeschäfte abschließen. Die Sachwalterbestellung erfolgt durch das Gericht und ist gegenüber der Vertretungsbefugnis naher Angehöriger und der Vertretung aufgrund einer Vorsorgevollmacht subsidiär.

Das geltende Sachwalterrecht wurde in der Vergangenheit vielfach kritisiert. Viele be-sachwaltete Menschen sahen sich „entmündigt“. Das vor kurzem beschlossene 2. Erwachsenenschutz-Gesetz soll das Sachwalterrecht umfassend reformieren und mehr Selbstbestimmung gewährleisten.

Einige Änderungen sind lediglich terminologischer Natur. So tritt anstelle des Begriffes des Sachwalters die Bezeichnung „Erwachsenenvertreter“, die „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ wird durch den Begriff „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt und in § 24 Abs 2 ABGB idnF definiert: Einsichtsfähig ist demnach, wer die Bedeutung und Folgen seiner Handlungen versteht (kognitive Fähigkeit), seinen Willen danach bestimmen (voluntative Fähigkeit) und sich entsprechend verhalten kann. Die Handlungsfähigkeit ist gemäß § 24 Abs 1 ABGB idnF die Fähigkeit, sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person voraus; darüber hinaus  können noch im jeweiligen Zusammenhang noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein (zB Mündigkeit, Volljährigkeit).

Neben der neuen Terminologie umfasst das Erwachsenenschutzgesetz weitreichende inhaltliche Änderungen. Der erste Abschnitt des neuen sechsten Hauptstücks des ABGB regelt allgemeine Bestimmungen für die Vertretung Erwachsener. Der zweite Abschnitt regelt – absteigend nach dem Maß der Selbstbestimmung – die jeweiligen Vertretungsformen im Einzelnen.

Nach der neuen Rechtslage gibt es vier mögliche Arten der Vertretung: die Vorsorgevollmacht, die gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung sowie die gerichtliche Erwachsenenvertretung.


Nachfolgend soll ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen gegeben sowie auf einen etwaigen Änderungsbedarf für bereits getroffene Vorkehrungen hingewiesen werden:

2. Allgemeine Bestimmungen

3. Die Vorsorgevollmacht

4. Die gewählte Erwachsenenvertretung

5. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung

6. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung

7. Anwendbarkeit der neuen Regelungen


>> Die konkreten Inhalte lesen Sie bitte im Newsletter Private Clients Issue 4|2017 als PDF.


8. Fazit

Mit dem Erwachsenenschutzgesetz werden im Vergleich zur bisherigen Rechtslage weitreichendere Möglichkeiten zur Regelung der Vertretung im Fall des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit eingeräumt. Insbesondere die gewählte Erwachsenenvertretung ist positiv zu werten, denn wie die Erfahrung zeigt, verabsäumen es viele Menschen, rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Dennoch ist zu empfehlen, bereits im Vorhinein für den Vorsorgefall Vorkehrungen zu treffen: Einerseits besteht bei der Vorsorgevollmacht die größte Gestaltungsfreiheit der Verfügenden, andererseits unterliegt jeder Erwachsenenvertreter (im Gegensatz zum Vorsorgevollmachtnehmer) der gerichtlichen Kontrolle. Insbesondere in Vermögensangelegenheiten kommt dieser Umstand zum Tragen. Der Erwachsenenvertreter hat – anders als der Vollmachtnehmer – das Vermögen mündelsicher anzulegen, was in vielen Fällen nicht dem Wunsch der vertretenen Person entspricht.

Ein Änderungsbedarf bereits errichteter Vorsorgevollmachten besteht aufgrund der Reform nicht. Zu beachten ist allerdings, dass die in einer Sachwalterverfügung genannte Person nach der neuen Rechtslage nicht zu den gesetzlichen Erwachsenenvertretern zählt. Daher ist diese Person – sofern gewünscht – nach dem 30.6.2018 erneut in einer Verfügung schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder dem Erwachsenenschutzverein zu bezeichnen.

DDR. KATHARINA MÜLLER, TEP
DR. MARTIN MELZER, LL.M., TEP

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