Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auftragnehmer (AN) auch bei gewöhnlichen Witterungsbedingungen eine Verlängerung der Bauzeit und Entgeltanpassung fordern.
Während das ABGB das gesamte Schlechtwetterrisiko dem AN auferlegt, kommt es in ÖNorm-Verträgen zur Risikoteilung zwischen AG und AN. Das Risiko, dass gewöhnliche Witterungsbedingungen auftreten, die zu Störungen des Bauablaufs führen, hat der AN zu tragen. Für den Fall, dass diese gewöhnlichen Witterungsbedingungen die vertragsgemäße Ausführung aber objektiv unmöglich machen, hat der AN Anspruch auf Bauzeitverlängerung und Entgeltanpassung.