Eine Abrechnung nach Bauabschnitten bringt keine Besonderheiten für die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung.
Es entspricht der gängigen Praxis, dass Werkverträge im Bau- und Baunebengewerbe eine Entgeltzahlung nach Baufortschritt vorsehen. In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH damit zu befassen, auf welcher Basis die Höhe der Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB berechnet wird.
Fazit:
Die Höhe der Sicherstellung des Werklohns nach § 1170b ABGB ist – selbst bei der Abrechnung nach Bauabschnitten – vom vereinbarten Gesamtentgelt und nicht bloß vom noch ausstehenden Teil oder nichtfälligen Teil oder Abschlagszahlungen zu berechnen. Zu beachten gilt, dass das Recht auf Sicherstellung vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann und auch eine Verknüpfung der Sicherheitsleistung mit einer Bedingung eine Leistungsverweigerung durch den Werkbesteller darstellt und den Werkunternehmer zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt.