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Newsletter Datenschutz Issue 1|2017

Bau & Immobilienreport Sondernummer 02 2024

26. November 2024

Nach aktueller Rechtslage sind Private und Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, Videoüberwachungsanlagen vor Inbetriebnahme bei der Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu melden. Künftig unterliegen Videoüberwachungen, die der systematischen und umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche dienen, der Pflicht, eine sog. Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Das Registrierungs- und Genehmigungsverfahren entfällt. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche hat von sich aus eine Abschätzung der Folgen der geplanten Datenverarbeitung für den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen. Dazu muss der Verantwortliche ua eine genaue Beschreibung der Überwachung, der Zwecke und der verfolgten Interessen anfertigen, die Notwendigkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Risiken für die Rechte Dritter bewerten und geplante Abhilfemaßnahmen festlegen.

Kommt der Verantwortliche zum Ergebnis, dass durch die geplante Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht und eine Eindämmung des Risikos nicht in einem ausreichenden Maß möglich ist, hat der Verantwortliche die Aufsichtsbehörde zu konsultieren.

Mag. Dominik Alexander Wagner, BA