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Müller, Katharina: Vorzeitige Nutzung: Was ist zu tun?

Österreichische Bauzeitung 01/2018

19. Januar 2018

Will der Auftraggeber Teile der Leistung bereits vor der Übernahme nutzen, muss er Maßnahmen setzen, um die formlose Übernahme und deren Rechtsfolgen zu verhindern.


ÖNorm-Verträge ermöglichen den Vertragsparteien einerseits, die förmliche Übernahme von Werkleistungen zu vereinbaren, andererseits räumen sie dem AG die Möglichkeit ein, fertiggestellte Teile der Leistung vorzeitig zu benutzen, ohne die Rechtsfolgen der Übernahme auszulösen. Dazu ist es erforderlich, die in der ÖNorm vorgesehene Erklärung sowie die einvernehmlichen Regelungen und Feststellungen zu treffen. Unterbleibt nur eine der normierten Bedingungen, geht der genutzte Teil der Leistung samt den Rechtsfolgen auf den AG über.

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