Nicht in jedem Fall führen untaugliche Vorgaben eines fachkundigen Gehilfen des Auftraggebers zu einem Mitverschulden, so eine neue OGH-Entscheidung.
Der OGH musste sich in einer jüngsten Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob sich der Auftraggeber (AG) bei einer Prüf- und Warnpflichtverletzung eines seiner Auftragnehmer (AN) das Fehlverhalten eines anderen fachkundigen Gehilfen als Mitverschulden anrechnen lassen muss.
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