Judikatur-Update zur Stiftungsvorstandes-Haftung
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Pflichten im konkreten Fall u. a. mangels Kenntnis des österreichischen Stiftungsrechts vernachlässigt. Da sich der Sorgfaltsmaßstab aber nach objektiven Kriterien – und nicht nach subjektiven Fähigkeiten – richtet, haftet ein Vorstandsmitglied auch bzw. insbesondere dann, wenn es sich bei der Übernahme der Vorstandsfunktion übernommen hat (sog. „Übernahmsfahrlässigkeit“). Vorstandsmandate sollten daher nur übernommen werden, wenn das potentielle Vorstandsmitglied ausreichende Kenntnisse hat, um der übernommenen Aufgabe und den damit verbundenen Pflichten gerecht zu werden. Unwissen schützt nicht vor Haftung – dieser Aspekt wird durch die hier besprochene Entscheidung deutlich aufgezeigt. Regelmäßige Vorstands-Coachings stellen sicher, dass der Vorstand über die wesentlichen stiftungsrechtlichen Grundkenntnisse verfügt und über aktuelle gesetzliche sowie oberstgerichtliche Entwicklungen im Stiftungsrecht informiert bleibt.