In der Theorie ist die Grenze zu unverhältnismäßig hohem Aufwand für Verbesserungen im Werkvertragsrecht klar geregelt, in der Praxis ergeben sich schwierige Abgrenzungsfragen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beurteilung, ob die Verbesserung tatsächlich mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, stets eine Einzelfallentscheidung ist. In Anbetracht der durchwegs fallbezogenen Judikatur kann keine einheitliche Formel zur Beurteilung einer möglichen Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung gebildet werden. Als Leitsatz kann jedoch herangezogen werden, dass eine Unverhältnismäßigkeit dann gegeben ist, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den AG und dem mit der Verbesserung verbundenen Aufwand des AN steht.