Der OGH befasste sich in einer seiner jüngsten Entscheidungen mit der Frage, ob eine Feststellungsklage zulässig ist, wenn die Höhe der Sanierungskosten unklar ist.
Es kann festgehalten werden, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OGH Feststellungsklagen nicht zulässig sind, wenn bereits auf Leistung geklagt werden kann. Wenn jedoch die Höhe der einzuklagenden Leistungen noch nicht abschließend geklärt ist, besteht ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Höhe der Sanierungskosten. In der Entscheidung 3 Ob 72/20i stellte der OGH fest, dass eine Schwankungsbreite von +/-20% eine Feststellungsklage rechtfertigt. In der Praxis ist die Feststellung einer möglichen Schwankungsbreite der tatsächlich aufzuwendenden Sanierungskosten oftmals schwierig bis nicht möglich. Sollte sich herausstellen, dass die Schwankungsbreite der Prognose der Sanierungskosten unter +/-20% liegt, so ist zur Einbringung einer Leistungsklage anstatt einer Feststellungsklage zu raten.