1. Einleitung
Das Jahr 2021 brachte in erbrechtlicher Hinsicht einige erfreuliche Klarstellungen durch den OGH. Eine davon betrifft die viel diskutierte Frage, ob das Vermögensopfer trotz des Vorbehalts eines Fruchtgenussrechts erbracht werden kann. Über diese Frage entschied der OGH bereits in seiner Entscheidung vom 24.06.2021, 2 Ob 119/20v, die mittlerweile durch eine weitere Entscheidung (28.09.2021, 2 Ob 111/21v) bestätigt wurde.
Bei dem Themenkreis „Vermögensopfer“ geht es darum, wann die Eigentumsübertragung an einer Sache pflichtteilsrechtliche Fristen auslöst, weil das Vermögensopfer erbracht wurde. Nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 wurde das Vermögensopfer etwa dann verneint, wenn sich der Geschenkgeber trotz der formalen Eigentumsübertragung an den Geschenknehmer weitreichende Einflussnahmemöglichkeiten an der geschenkten Sache, etwa durch ein Fruchtgenussrecht, vorbehielt.
Die Frage ist vor dem Hintergrund des Pflichtteilsrechts in zweifacher Weise relevant:
- Zunächst können pflichtteilsberechtigte Personen nur die Hinzurechnung von Schenkungen verlangen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, wirklich gemacht hat (§ 782 ABGB). Das Vermögensopfer wirkt sich also auf den Beginn der zweijährigen Frist aus.
- Darüber hinaus, ist die Bewertung der geschenkten Sache auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die Schenkung wirklich gemacht wurde und sodann auf den Todeszeitpunkt nach dem VPI aufzuwerten (§ 788 ABGB). Diese Bewertungsregel stellt zugleich eine durch das ErbRÄG 2015 eingeführte Neuerung dar.
2. Entscheidungen
In beiden Entscheidungen (2 Ob 119/20v und 2 Ob 111/21v) ging es um die Frage des Bewertungszeitpunkts. In beiden Sachverhalten wurde jeweils eine Liegenschaft an einen Nachkommen übertragen, während der andere Nachkomme leer ausging und deshalb die Hinzurechnung der Schenkung verlangte. Die Verstorbenen haben sich jeweils ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft vorbehalten.
Fraglich war nun, ob aufgrund des vorbehaltenen Fruchtgenussrechts die Schenkung erst mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Fruchtgenussrechts wirklich gemacht wurde, oder bereits zum Zeitpunkt der formalen Eigentumsübertragung.
Der OGH entschied, dass das zurückbehaltene Fruchtgenussrecht das Vermögensopfer nicht verhindert und somit der Zeitpunkt der formalen Vermögensübertragung der für den Fristenlauf und die Bewertung des Pflichtteilsrechts maßgebliche ist. Er begründete dies im Wesentlichen mit der Änderung des Gesetzeswortlauts, wonach es darauf ankommt, ob die Schenkung „wirklich gemacht“ wurde.
3. Fazit
Ganz generell ist eine Zunahme von höchstgerichtlichen Entscheidungen rund um das komplexe Thema der pflichtteilsrechtlichen Schenkungsanrechnung zu beobachten. Es ist erfreulich, dass mit den beiden besprochenen Entscheidungen die umstrittene Frage des Vermögensopfers im Zusammenhang mit dem Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes geklärt wurde.
Das Erbrechtsteam von Müller Partner Rechtsanwälte unterstützt Sie im Anlassfall bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen und allenfalls auch deren gerichtlicher Durchsetzung. Gerne stehen wir für eine umfassende Beratung persönlich, wie auch telefonisch oder per Videokonferenz, zur Verfügung.
DDr. Katharina Müller, TEP
Dr. Martin Melzer, LL.M.