Welchen Sorgfaltsanforderungen müssen Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB nachkommen und wofür haften sie?
Zusammengefasst bestimmen sich die besonderen vom Sachverständigen im Einzelfall einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen nach der vertraglich übernommenen Leistung und den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen – eine generell gültige und abschließende Definition gelingt daher nicht. Gemäß § 1299 ABGB gilt für Sachverständige eine besondere – über den üblichen Maßstab hinausgehende – Sorgfalt. Auf die subjektiven Fähigkeiten des Einzelnen wird nicht abgestellt. Für die besonderen Sorgfaltsanforderungen i.S.d. § 1299 ABGB ist immer der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe entscheidend. Dies ist insbesondere bei der Ausübung der Prüf- und Warnpflicht im Werkvertrag zu beachten.