Der Bauherr trägt nicht nur durch eine fundierte Vorbereitung und Planung, sondern auch durch eine ordnungsgemäße Koordination und Überwachung während der Bauabwicklung zur erfolgreichen Realisierung seines Bauvorhabens bei. Für den fachlich unkundigen Bauherrn empfiehlt sich die Einsetzung einer Örtlichen Bauaufsicht (»ÖBA«) zur Wahrnehmung der Bauherrnpflichten. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein komplexes Bauvorhaben handelt.
Die ÖBA nimmt in der Regel im Auftrag des Bauherrn vor allem Koordinations-, Prüf- und Überwachungsaufgaben wahr und vertritt den Bauherrn insbesondere gegenüber den Ausführenden. Ziel der ÖBA ist es, durch rechtzeitiges Ergreifen geeigneter Maßnahmen die geordnete, effiziente und mangelfreie Umsetzung des Bauvorhabens sicherzustellen. Es empfiehlt sich, die Aufgaben sowie die Vertretungsbefugnis der ÖBA einzelvertraglich zu regeln. Insbesondere wenn der ÖBA nicht in allen Bereichen Vertretungsbefugnis zukommen soll, ist eine Offenlegung der Vereinbarung mit der ÖBA gegenüber den übrigen Projektbeteiligten zu erwägen.