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Newsletter Familienrecht Issue 2|2022

Ersatz der Detektivkosten durch Ehestörer (OGH 1 Ob 133/21x)

20. April 2022

1. Einleitung

Die ständige Rechtsprechung gewährt den Ersatz von Detektivkosten, wenn sie nötig wurden, um Eheverfehlungen eines Ehegatten nachweisen zu können. Der Ersatzanspruch kann sowohl gegen den Ehegatten als auch gegen den Ehestörer durchgesetzt werden. Ehestörer ist diejenige Person, mit der der Ehegatte eine ehewidrige Beziehung unterhalten hat. Angesicht der Vielzahl an oberstgerichtlichen Entscheidungen und auch der durchaus beträchtlichen Höhe des zugesprochenen Ersatzes, ist dieses Feld von großer praktischer Bedeutung. Mit seiner neuesten Entscheidung dürfte der OGH dieser Praxis jedoch einen Dämpfer versetzt haben.

2. Dogmatische Grundlage

In dogmatischer Hinsicht ist der Anspruch gegen den Ehestörer alles andere als leicht zu begründen. Ganz allgemein müssen für einen Schadenersatzanspruch vier Voraussetzungen erfüllt sein: 1. ein Schaden muss vorliegen, der hier in den angefallenen Detektivkosten liegt; 2. das Verhalten muss kausal für den Schaden gewesen sein; 3. das Verhalten muss rechtswidrig sein; 4. der Schädiger muss schuldhaft gehandelt haben.

Bedenken begegnet man vor allem auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. In der Regel wird die Rechtswidrigkeit damit begründet, dass in ein sog. absolut – also auch gegenüber Dritten – geschütztes Rechtsgut, wie Eigentum (Sachbeschädigung), körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung), Immaterialgüterrecht usw, eingegriffen wird. Auch ein Verstoß gegen vertraglich vereinbarte Pflichten ist rechtswidrig. Um das Verhaltensgebot feststellen zu können, muss zunächst zwischen den handelnden Personen differenziert werden: Ehegatten und Ehestörer.

Für den ehebrechenden Ehegatten ergibt sich die Rechtswidrigkeit durch einen Verstoß gegen die ehevertragliche Treuepflicht (§ 90 ABGB). Dem Ehestörer werden durch diese eheliche Treue- und Beistandspflicht allerdings keine Verhaltenspflichten auferlegt. Wäre das Gegenteil der Fall, käme es zu einer empfindlichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit aller Personen. Zur Begründung der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kommt also im Wesentlichen nur der Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut in Frage. Jedoch wird Charakter der Ehe als absolut geschütztes Rechtsgut überwiegend verneint.

In der bisherigen Spruchpraxis kam eine (schadenersatzrechtliche) Besonderheit hinzu: Der Ehestörer wusste von der aufrechten Ehe des Ehegatten; es kam also zu einer wissentlichen Schädigung des Rechtsguts Ehe. Dies ist jedoch hier nicht der Fall.

3. Konkrete Entscheidung

Der Ehestörer war zwar ein alter Ex-Freund, die Ehegattin versicherte ihm jedoch, dass die Ehe aussichtslos zerrüttet war. Eine wissentliche Ehestörung war insofern nicht mehr möglich. Ein Schadenersatzanspruch wäre daher nur dann möglich gewesen, wenn die Ehe auch gegen Eingriffe geschützt wird, die nicht wissentlich erfolgen, sondern bloß fahrlässig. Dafür muss die Ehe als Rechtsgut absolut geschützt sein, worauf es dem OGH jedoch nicht ankam. Der OGH attestiert aber jenen Literaturmeinungen, die sich gegen eine Einordnung als absolut geschütztes Rechtsgut aussprechen, „beachtenswerte Argumente“. Überraschenderweise scheiterte eine Inanspruchnahme des Ehestörers bereits am Erfordernis der Kausalität:

Im vorliegenden Fall beauftragte der Ehegatte den Detektiv am 30.11.2018. Zu diesem Zeitpunkt sind die Kosten entstanden und damit auch der Schaden. Die Beziehung des Ehestörers zur Ehegattin wurde jedoch erst im Dezember intensiver. Das sexuelle Verhältnis begann in der Nacht vom 8. auf den 9.12., was der Detektiv festhielt. Davor hatte es sich um eine freundschaftliche, wenn auch enger werdende Beziehung gehandelt. Es fehlt im vorliegenden Fall also an einem rechtswidrigen Verhalten des Ehestörers im Zeitpunkt der Beauftragung. Der Überwachungsauftrag und dessen Kosten wurden also nicht durch einen Verhaltensverstoß des Ehestörers verursacht. Auch ohne den späteren Sexualkontakt wären die Detektivkosten eingetreten. Der klagende Ehegatte bekam die Kosten nicht durch den Ehestörer ersetzt.

4. Fazit

Gegen den Ehestörer ist ein Schadenersatzanspruch wegen angefallener Überwachungskosten also nur dann erfolgsversprechend, wenn die Ehestörung vor der Beauftragung und damit dem Schaden eingetreten ist. Damit könnte der Praxis, die Detektivkosten vom Ehestörer ersetzt zu bekommen, der Wind aus den Segeln genommen werden. Eine solche Schutzbehauptung ist nämlich immer möglich und nur schwer zu widerlegen. Ein Schadenersatz gegen die Ehegattin ist allerdings weiterhin möglich.

DDr. Katharina Müller, TEP / Mag. Dominik Szerencsics

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