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Müller, Katharina / Ilg, Mathias: Örtliche Bauaufsicht und Vertretung am Bau

Bau & Immobilien Report 04/2022

26. April 2022

In der Praxis setzen Bauherrn nicht nur bei Großbauprojekten, sondern auch bei kleineren Projekten eine Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) ein. Nicht immer ist der Umfang der Vertretungsbefugnis der ÖBA aber klar.


Zu welchen Handlungen die ÖBA berechtigt ist, ist regelmäßig im Projekthandbuch oder in den vertraglichen Bestimmungen definiert. Die Werkvertragsnormen ÖNORM B 2110 und B 2118 sehen eine Bekanntgabe ausdrücklich vor. Zweifel sind im Einzelfall nach den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts zu lösen. Dabei ist zwischen dem Außenverhältnis (gegenüber den Dritten) und dem Innenverhältnis (zwischen Bauherr und ÖBA) zu unterscheiden. Überschreitet die ÖBA ihre Vollmacht, ist der redliche Ausführende geschützt, wenn der Bauherr den Anschein einer erteilten Vollmacht erweckt; dazu zählt insbesondere die Verwaltervollmacht. Er ist aber auch dann geschützt, wenn der Bauherr in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von Übertretungen diese duldet.

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