Bedient sich der Bauherr einer Örtlichen Bauaufsicht (ÖBA), stellen sich immer wieder Fragen zur Haftung der ÖBA. Dies betrifft insbesondere die Haftung für Vertretungshandlungen, die nicht von der ihr eingeräumten Vollmacht gedeckt sind, sowie die (anteilige) Haftung für Ausführungsfehler.
Die Überschreitung der Befugnisse bei Vertretungshandlungen kann die ÖBA haftbar machen. Ist die Handlung dem Bauherrn zurechenbar, haftet er gegenüber diesem für den aus der Überschreitung entstandenen Schaden; ist die Handlung dem Bauherrn nicht zurechenbar, haftet er dem Ausführenden für den Erfüllungsschaden.
Bei einer Verletzung der Bauaufsichtspflichten haftet die ÖBA gegenüber dem Bauherrn. Ist die Verletzung kausal für einen Ausführungsfehler, haftet die ÖBA solidarisch mit dem Ausführenden. Eine direkte Haftung der ÖBA gegenüber dem Ausführenden bei Ausführungsfehlern besteht grundsätzlich nicht. Allenfalls kommt dem Ausführenden ein Regressanspruch zu, der jedoch im Einzelfall gänzlich entfallen kann.