Wie weit geht die Handlungsvollmacht des Bauleiters? Darf dieser alle gewöhnlichen Geschäfte abschließen, oder gibt es Grenzen?
In der Praxis bezieht sich die Vollmacht des Bauleiters auf gewöhnliche Geschäfte, welche notwendig sind, um das Geschäft eines solchen Bauleiters auszuführen. Allerdings ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollten zum Vollmachtsumfang des Bauleiters klare Regelungen im Vertrag getroffen werden.