Nach dem BauKG können gewisse Pflichten, die primär den Bauherrn treffen, auf einen bestellten Projektleiter übertragen werden. Oberstgerichtlich entschieden wurde kürzlich, welche formalen Anforderungen das Gesetz bzw. die Judikatur an diese Pflichtenübertragung stellt.
Die Schriftform nach dem BauKG dient nicht nur Beweissicherungszwecken. Bestimmungszweck ist des Weiteren, „klare Verhältnisse“ zu schaffen. Der Gesetzgeber berücksichtigt hier insbesondere das Interesse geschädigter Arbeitnehmer. Diese sollen auf gesicherter Grundlage entscheiden können, ob sie den Projektleiter oder den Bauherrn in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich, nicht nur die Pflichtenübertragung schriftlich zu vereinbaren, sondern auch die Zustimmung des Projektleiters schriftlich einzuholen.