Lange Zeit ist der Lebensgefährte (aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im weiteren Text ausschließlich die männliche Form verwendet) im Erbrecht zur Gänze unberücksichtigt geblieben. Dieser konnte bisher nur dann erben, wenn die verstorbene Person ihn im Testament bedacht hatte. Gesetzliche Regelungen hinsichtlich eines Erbrechts des Lebensgefährten fehlten. Nur außerhalb der erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB, und zwar im Mietrecht, ist dieser Umstand bereits berücksichtigt worden: Der Lebensgefährte eines verstorbenen Mieters oder einer verstorbenen Mieterin kann (bei entsprechend dringendem Wohnbedürfnis) in den Mietvertrag eintreten und somit in der Wohnung weiterhin leben, wenn er mit der verstorbenen Person bis zu deren Tod mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung gelebt oder die Wohnung seinerzeit mit dieser gemeinsam bezogen hat (§ 14 Abs 3 MRG).
Erst mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 sind gesetzliche Anpassungen im Bereich des Erbrechts vorgenommen worden: Dem Lebensgefährten kommen nun ein „außerordentliches“ Erbrecht und ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu.