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Newsletter Bau- und Vergaberecht Issue 1|2023

Schwellenwertverordnung 2018 trat mit Ende 2022 außer Kraft: Erfolgt eine Verlängerung für 2023?

11. Januar 2023

Niedrigere Schwellenwerte ab 1. Jänner 2023

Mit Ende des Jahres 2022 trat die österreichische Schwellenwertverordnung 2018 (BGBl. II Nr. 211/2018) außer Kraft. Für viele öffentliche Auftraggeber sowie auch Sektorenauftraggeber (private Unternehmen) hat dies niedrigere Schwellenwerte bei der Vergabe von Aufträgen und damit einhergehend aufwendigere Verfahren zur Folge. Solange eine Verlängerung der Schwellenwertverordnung für das Jahr 2023 nicht erfolgt und eine solche nicht ordnungsgemäß kundgemacht wird, gelten daher ab 1. Jänner 2023 wieder die im BVergG 2018 vorgesehenen gesetzlichen Schwellenwerte. Dies betrifft insbesondere die Verfahrensarten „Direktvergabe“, „Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung“ sowie „Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung“.

Direktvergabe

Für die in den §§ 46 und 213 BVergG 2018 geregelte Direktvergabe gilt künftig wieder ein Schwellenwert von 50.000 EUR bzw. 75.000 EUR, anstatt der durch die Schwellenwertverordnung 2018 festgelegten 100.000 EUR. Damit ist eine Direktvergabe fortab nur mehr zulässig, wenn der Auftragswert von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die genannten 50.000 EUR bzw. 75.000 EUR nicht erreicht.

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Wird die Schwellenwertverordnung 2018 nicht weiter verlängert, so gelten die gemäß § 43 BVergG 2018 für nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich festgelegten Schwellenwerte von 80.000 EUR (Liefer- und Dienstleistungsaufträge) bzw. 300.000 EUR (Bauaufträge). Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge dürfen ab 1. Jänner 2023 nur mehr bis zu den genannten Auftragswerten mittels dieser Verfahrensart vergeben werden. Erst mit einer Verlängerung der Schwellenwertverordnung kämen die bis dato geltenden Schwellenwerte von 1.000.000 EUR (Bauaufträge) bzw. 100.000 EUR (Liefer- und Dienstleistungsaufträge) erneut zu tragen.  

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Bis dato durften Aufträge mit einem Auftragswert von bis zu 100.000 EUR nach diesem Verfahren vergeben werden. Mit Entfall der Schwellenwertverordnung 2018 gilt für öffentliche Auftraggeber bzw. Unternehmen ein nunmehriger Schwellenwert in Höhe von 80.000 EUR gemäß § 44 BVergG 2018.

Übersicht

Nachfolgende Tabelle bietet Ihnen einen Überblick über die Änderungen:

  Verfahrensart Auftraggeber bzw. Auftragsart Schwellenwerte bis 31.12.2022 (Schwellenwert-verordnung 2018) Schwellenwerte ab 01.01.2023 (BVergG 2018)
Direktvergabe Öffentliche Auftraggeber 100.000 EUR 50.000 EUR
Sektorenauftraggeber / private Unternehmer 100.000 EUR 75.000 EUR
Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung Bauaufträge 1.000.000 EUR 300.000 EUR
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge 100.000 EUR 80.000 EUR
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung Bauaufträge 100.000 EUR 80.000 EUR
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge 100.000 EUR 80.000 EUR


Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Schwellenwertverordnung 2018

Das BMJ prüft derzeit, ob eine Verlängerung der Schwellenwertverordnung in Frage kommt oder nicht. „Es liegen fachliche Gründe vor, die eine Nicht-Verlängerung – gerade im Hinblick auf die durchschnittlichen Schwellenwerte für eine Direktvergabe innerhalb der EU – nahelegen.“, so das BMJ. Allerdings hat das BMJ nun Klarheit geschaffen und verkündet, eine Nachfolgeregelung, die Schwellenwerteverordnung 2023, „möglichst zeitnah“ erlassen zu wollen. Diese soll bis zum 30. Juni 2023 befristet sein. Das Verfahren hinsichtlich der befristeten Schwellenwertverordnung 2023 hat bereits begonnen. Eine ordnungsgemäße Kundmachung ist demnach zeitnah zu erwarten.

Ob es zu einer tatsächlichen Verlängerung der Schwellenwertverordnung 2018 kommt oder ob diese künftig außer Kraft bleibt, zeigt sich wahrscheinlich erst endgültig mit Ende Juni 2023. Wir halten Sie darüber am Laufenden.

Dr. Bernhard Kall / Sebastian Wiederkumm

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