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Newsletter Corporate/M&A Issue 1|2023

Bau & Immobilienreport Sondernummer 02 2024

26. November 2024

Das Höchstgericht hatte sich kürzlich wieder einmal mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Recht bei einem Asset Deal für die gesetzliche Haftung aus der Unternehmensübernahme anwendbar ist. Bislang judizierte der OGH etwa zur Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahmen nach § 1409 ABGB, dass kollisionsrechtlich nicht an das Forderungsstatut anzuknüpfen sei. Sowohl die Rom I-VO als auch das IPRG enthalten zur gegenständlichen Frage ja bekanntlich keine ausdrücklichen Kollisionsnormen. Folglich sei gemäß § 1 Abs 1 IPRG an jene Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der die stärkste Beziehung bestehe. Als logische Schlussfolgerung judizierte der OGH zu § 1409 ABGB und nun auch zur Haftung nach § 38 UGB, dass es auf den tatsächlichen Sitz des übertragenen und fortgeführten Unternehmens ankommt. Soweit ersichtlich ist das auch die herrschende Ansicht in der Literatur.

Florian Hirschl, LL.B. (WU)

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