Vielfach begründen Mängel bei Bauvorhaben auch eine Haftung der örtlichen Bauaufsicht oder des Architekten.
Welche Pflichten beispielsweise ein Architekt übernommen hat, ist eine Auslegungsfrage des konkreten Architektenvertrages. Bleibt das Verschulden der örtlichen Bauaufsicht deutlich hinter dem Verschulden des Architekten zurück, ist die Haftung der örtlichen Bauaufsicht (möglicherweise) ausgeschlossen. Die Gewichtung der Zurechnungsmomente erfordert immer eine Einzelfallbetrachtung.