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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 1|2023

Neue Serie: Die MiCAR

20. März 2023

Nach zahlreichen vorangegangenen Beiträgen zu Kryptowährungen, Token und neuen Technologien am Finanzmarkt starten wir anlässlich der nun endlich erfolgten Einigung auf einen finalen Text für die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) eine neue Newsletter-Serie. Dabei beleuchten wir konkrete Bereiche des vorliegenden (finalen) Entwurfs (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13198-2022-INIT/en/pdf), wie etwa Offenlegungs- und Informationspflichten (bzgl Handel und Emission von Krypto-Assets; White Paper), Regelungen zur Aufsicht von Krypto-Asset-Emittent:innen und Dienstleister:innen, neue Erlaubnispflichten (Erlaubnis der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde) für Emittent:innen und Anbieter:innen von Krypto-Assets sowie Anbieter:innen bestimmter Dienstleistungen, Vorschriften zum Schutz von Verbraucher:innen und Investor:innen und Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch.

Bis die MiCAR – voraussichtlich 2024 – zur Gänze gilt, wird die derzeitige fragmentierte legislative und regulatorische Landschaft für Krypto-Assets in der EU fortbestehen. In diesen Geschäftsbereichen tätigen Unternehmen ist dennoch zu empfehlen, sich schon jetzt mit den für sie relevanten Anforderungen vertraut zu machen und die MiCAR bei ihren strategischen Entscheidungen mit zu bedenken. Bevor wir die einzelnen Regelungsbereiche in den kommenden Newslettern im Detail erörtern, hier zum Start kurz ein paar Worte zum regulatorischen Hintergrund und zum Anwendungsbereich der neuen Verordnung.

Die letzten 15 Jahre haben deutlich gezeigt, dass Kryptowährungen (im weitesten Sinn) bzw. die Distributed Ledger Technology gekommen sind um zu bleiben. Dieses Faktum hat nationale und auch den europäischen Gesetzgeber aufs Tapet gerufen, wobei es innerhalb der Europäischen Union bis heute keine einheitliche regulatorische Landschaft gibt. In Zusammenhang mit der 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2018/843 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) wurde zwar gewissermaßen ein Regelwerk (bestimmte Bereiche betreffend) geschaffen. Ein gewisses Mindestmaß an Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union für die Regulierung von Dienstleister:innen in Bezug auf virtuelle Währungen wurde dadurch zwar erzielt und auch der Begriff „virtuelle Währung“ erstmalig legaldefiniert. Der oftmals so genannte „Wilde Westen“ – mit Regelwerken unterschiedlichster Ausprägung in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten – ist jedoch nach wie vor nicht von der Hand zu weisen.

Hier will die MiCAR nun ansetzen und einen einheitlichen regulatorischen Rahmen schaffen: Ein Level-Playing-Field mit gleichmäßigem Anleger:innenschutz innerhalb der Europäischen Union. Die MiCAR hat dabei sowohl Krypto-Asset-Emittent:innen, als auch -dienstleister:innen im Blick und enthält auch Vorschriften zum Anleger:innenschutz und Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch. Der bereits anderweitig geregelte Bereich „Geldwäsche“ blieb letztlich ausgeklammert.

Um die genannten Ziele zu erreichen gilt die MiCAR für natürliche und juristische Personen und andere Unternehmen, die in der Union mit der Emission, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Krypto-Werten befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Assets in der Union erbringen. Art 2 Abs 2 MiCAR kenne aber auch Ausnahmen. So gilt die MiCAR nicht für Krypto-Asset-Dienste im Konzern. Zudem sind etwa die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde und andere Behörden der Mitgliedstaaten vom Anwendungsbereich ausgenommen. Ebenso die Europäische Investitionsbank einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und der Europäische Stabilitätsmechanismus. Zu den ausgenommenen öffentlichen Organisationen gehören der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), da auch diese keine Risiken darstellen.

Abgesehen von den genannten Ausnahmen sollen dem Grunde nach jegliche Aktivitäten in Zusammenhang mit Kryptowerten von der MiCAR erfasst sein. Ein spezieller Bereich, der bereits engmaschig durch Unionsrecht geregelt ist, fällt allerdings nicht darunter: Die Security Tokens, die als Wertpapiere im Sinne der MiFID-Regulierung einzustufen sind und damit nicht nur dieser, sondern etwa auch dem europäischen Prospektrecht unterliegen.

Soviel einmal hier zum Start. In den nächsten sieben Ausgaben unseres Newsletters lesen Sie voraussichtlich folgende Beiträge zur MiCAR:

  • Der Hintergrund einer Regulierung
  • Die Regulierung von Kryptowerten (1/2) – Zu Utility- und Security-Token
  • Die Regulierung von Kryptowerten (2/2) – Zu wertreferenzierten Token und E-Geld-Token
  • Pflicht zur Erstellung eines Whitepapers
  • Die Regulierung von Krypto-Dienstleistungen
  • Schutz vor Marktmissbrauch, Regelungen zur Prävention von Geldwäsche (& ggf. Verbraucherschutzaspekte)
  • Die MiCAR tritt in Kraft / Übergangsvorschriften


Dr. Sebastian Sieder / Lukas Messner

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